Autor Thema: SG Wiesbaden: Mehrbedarfszuschlag bei Diabetes Mellitus Typ IIa  (Gelesen 3286 mal)

Offline Joerg Moeller

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Nach Auffassung des Sozialgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 14.02.2008, Az.: S 18 SO14/08 ER, ist auch im Falle der Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ II a die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gerechtfertigt. Das erkennende Gericht beruft sich zur Begründung auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge.

In dem vor dem Sozialgericht Wiesbaden geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war streitig, ob dem Antragsteller, einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht. Der Antragsteller leidet unter Diabetes Mellitus Typ II a. Der Antragsgegner, der zuständige Sozialhilfeträger, ist der Auffassung, nach dem aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Diabetes Mellitus - Erkrankung eine besondere Diät oder Ernährung erforderlich sei, die einen erhöhten finanziellen Aufwand im Sinne des § 30 SGB XII erfordern würde. Auch der um Stellungnahme herangezogene amtsärztliche Dienst habe bestätigt, dass die Erkrankung des Antragstellers keine gegenüber der Normalernährung kostenaufwändigere Ernährung erfordere. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.


Das Gericht stellt in seinem Beschluss zur Beurteilung, ob ein ernährungsbedingter Mehrbedarf vorliegt, auf die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ab. Auch dem erkennenden Gericht sind die in der Wissenschaft gegenteiligen Auffassung bekannt, die einen ernährungsbedingten Mehraufwand bei der Erkrankung an Diabetes Mellitus II a nicht anerkennen. Solange der Deutsche Verein für private und öffentliche Fürsorge seine Empfehlungen jedoch unter Gewichtung der neuen Erkenntnisse aus der Wissenschaft nicht revidiert, sieht die Kammer keinen Grund, im Eilverfahren von den sachkundigen Vorgaben des deutschen Vereins abzuweichen. Das Gericht verpflichtete daher im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner, dem Antragsteller einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,00 Euro monatlich je vollem Kalendermonat zu gewähren.

Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/133176/sg-wiesbaden-mehrbedarfszuschlag-bei-diabetes-mellitus-typ-iia
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