Und über den Arzt steht die KV die sozusagen vorschreibt was und wieviel er verschrieben darf.
Nicht so ganz. Die sagt ihm nur,
wie er etwas verschreiben darf. Auf das 'was' und 'wieviel' haben die keinen Einfluß, denn die Therapiehoheit obliegt dem behandelnden Arzt.
Ist es insgesamt für die Anzahl der Patienten zuviel gibt es Stress sprich Regressansprüche gegen den Doc der dann die Hilfsmittel/Medikamente seiner Patienten zahlen darf
Auch nicht so ganz. Da ist zu unterscheiden zwischen Hilfsmittel (z.B. Pen-Kanülen, BZ-Messgeräte) und Heilmittel (z.B. Insulin oder Teststreifen, die zu den "nicht-apothekenpflichtigen Heilmitteln" gehören).
Meines Wissens gibt es keine Budgetierung bei Hilfsmitteln, nur bei Heilmitteln.
Was aber zum Tragen kommt ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12, Abs. 1 SGB V
Zu berücksichtigen ist aber, daß es sich hier um Einmalartikel handelt, d.h. der Arzt kann vor einem Sozialgericht nicht schlüssig darlegen, wieso ein ICT'ler mit 100 Kanülen im Quartal auskommen soll. Das wird m.E. auch nicht dadurch begründet, daß andere mit 100 Kanülen ein Jahr auskommen. Sollte etwas beim zweiten Gebrauch passieren greift IMO das Produkthaftungsgesetz nicht mehr, weil dieser Gebrauch unsachgemäß ist.
Ich bin allerdings kein Anwalt und mag mich irren