Hallo Jörg,
Zitat von den Seiten des
Unabhängigen Datenschutzzentrums Schleswig-Holstein (dem Landesdatenschutzbeauftragten):
"Zugleich unterliegen sie wie andere Ärzte der ärztlichen Schweigepflicht nach § 9 der MBO-ÄK bzw. § 203 StGB - auch gegenüber dem AG (§ 8 Abs. 1 S. 3 ASiG). Hiervon gibt es aufgabentypische Ausnahmen: Bei Einstellungsuntersuchungen wird in der Bereitschaft zur Untersuchung das stillschweigende Einverständnis gesehen, das Ergebnis dem AG bekannt zu geben, aber nur, soweit es für die Tätigkeit relevant ist, also v.a., ob gegen eine bestimmte Beschäftigung gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht."
Bei einem Bürojob sollten doch eigentlich keine gesundheitlichen Bedenken für Diabetiker bestehen - sonst macht mein Chef seit Jahren was falsch - und dann kann der Arbeitgeber den Betriebsarzt auch nicht zu irgendwas verpflichten. Ggf. würde sich der Betriebsarzt ja auch gegenüber dem Bewerber schadenersatzpflichtig machen, oder?
Außerdem greift hier aus meiner Sicht wieder das Antidiskriminierungsgesetz: So wie ich das Gesetz verstehe, muss der potentielle Arbeitgeber das Gegenteil beweisen, wenn der Bewerber behauptet, er sei diskriminiert worden. Dabei kann er sich ja dann kaum auf die betriebsärtzliche Untersuchung stützen, wenn ihm der Arzt vorschriftswidrig den Diabetes mitgeteilt hat.
Gruß
chippy