Autor Thema: Schwer­behinderten­eigenschaft wegen Diabetes wird nur bei ...  (Gelesen 6903 mal)

Offline Dieter-Type-2

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Schwer­behinderten­eigenschaft wegen Diabetes wird nur bei gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung anerkanntAnerkennung der Schwer­behinderten­eigenschaft setzt ausgeprägte Teilhabe­beeinträchtigung vorausDas Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Schwer­behinderten­eigenschaft bei einem an Diabetes erkrankten Menschen nur dann zuerkannt werden kann, wenn es durch die Krankheit zu gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung kommt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Landesversorgungsamtder1997 geborenen Klägerin wegenderNotwendigkeit eines erheblichen Therapieaufwandes (mindestens sechs Mal täglich Blutzuckermessung mit jeweils situationsbedingter AnpassungderInsulingabe) einen GradderBehinderung von40festgestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr ein GradderBehinderung von mindestens 50 zuzuerkennen sei, weil ihre Erkrankung schon allein wegen des zeitlichen Aufwands für die Therapien zu erheblichen Einschränkungen in allen Lebenslagen, insbesondere inderSchule, Freizeit und beider Berufswahl führe.

Für Schwerbehinderteneigenschaft müssen durch Erkrankung erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen
Dieser Auffassung ist das Sozialgericht Karlsruhe nicht gefolgt. Das entschied, dass nach den versorgungsmedizinischenGrundsätzen,wie sie inderständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgelegt werden, die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt, dass die anDiabeteserkrankten Menschen zusätzlich zur Insulintherapie durch erhebliche Einschnitte gravierend inderLebensführung beeinträchtigt sind, beispielsweise durch BesonderheitenderDiabetes-Therapie oder wegen eines unzureichenden Therapieerfolgs. Eine zusätzliche, d.h. über die mitderInsulintherapie undderKrankheit an sich verbundenen Nachteile hinausgehende ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigungkonntedas Gericht beiderKlägerin jedoch nicht erkennen, weil die behandelnden Ärzte eine gute Blutzuckereinstellung ohne Komplikationen bestätigt haben. AuchdervonderKlägerin behauptete (zukünftige) Nachteil auf dem Arbeitsmarkt als Diabetikerin sei beiderGdB-Bemessung nicht zu berücksichtigen.



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Wäre es nicht gut, einen Thread für Recht und Gesetz zu öffnen? Dann kann man doch übersichtlicher einordnen!
Mit freundlichen Grüßen Dieter

http://www.dieter-zawodniak.de

Offline Joerg Moeller

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Wäre es nicht gut, einen Thread für Recht und Gesetz zu öffnen? Dann kann man doch übersichtlicher einordnen![/size]

Ja, wenn mehr Artikel dazu kommen, dann richten wir das auch so ein.

Viele Grüße,
Jörg
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